2015-04-08
Im Prinzip Ja,
zumindest nach führenden Meinungen im Bundesarbeitskreis Christlich Demokratischer Juristen (BACDJ), der es sich zur Aufgabe gemacht hat, Präsidium und Vorstand der CDU Deutschlands in allen rechtspolitischen Fragen zu beraten01, in einer kritischen Auseinandersetzung mit dem Entwurf des Tarifeinheitsgesetzes, das am 05.03.2015 vom Bundestag in erster Lesung beraten worden ist02.
Das Ziel des Gesetzentwurfs, eine Tarifkollision zu vermeiden, werde verfehlt, liest Radio in einem Vorstandspapier, das ihm der Osterhase zugesteckt hat. Zur Tarifkollision durch Tarifgebundenheit nach § 3 TVG (Tarifvertragsgesetz – Radio Eriwan) könne es nur kommen, wenn die Arbeitgeberseite zwei kollidierende Tarifverträge unterschrieben habe. Sei der Arbeitgeber aber nicht bereit, sich an zwei kollidierende Tarifverträge zu binden, so könne eine Gewerkschaft ihn nur durch Streik bewegen, mit ihr einen Tarifvertrag abzuschließen. Ein hierauf gerichteter Streik aber solle nach der Begründung zum Gesetzentwurf von den Arbeitsgerichten als unverhältnismäßig untersagt werden können, hat Radio Eriwan dort gelesen.
Und weiter: Dieser Mechanismus versage indessen. Eine bloße Gesetzesbegründung sei unverbindlich. Nach dem Entwurf solle die Kollision zudem erst feststellbar sein, wenn der kollidierende Tarifvertrag abgeschlossen ist. Dann aber könne der auf den Abschluss dieses Tarifvertrags gerichtete und deshalb notwendig vorher liegende Streik nicht mit der Begründung untersagt werden, der Tarifvertrag wäre als Minderheitstarifvertrag nicht anwendbar.
Frage an Radio Eriwan: Stört Dich nicht der Gegensatz zu Deiner früheren Antwort hier03?
Im Prinzip Nein,
weiß es doch von qualifizierten Ärzten, dass zwei im Konsil über eine schwierige Erkrankung mindestens drei beachtliche Differentialdiagnosen entwickeln. Warum soll das bei guten Juristen anders sein?
Entscheidend ist für Radio Eriwan als bekennendem Gegner des Gesetzentwurfs die zentrale Aussage beim BACDJ, es sei davon abzuraten, den Entwurf als Gesetz zu verabschieden. Denn gegen ihn sprächen massive Gründe.
Frage an Radio Eriwan: Hält der BACDJ den Gesetzentwurf wenigstens für verfassungskonform?
Im Prinzip Nein,
Mit dem Verdikt der Anwendung des sog. Minderheitentarifvertrags werde deutlich in das Koalitionsrecht (Art. 9 Abs.3 GG) der davon betroffenen Gewerkschaft und deren Mitglieder eingegriffen. Eine bloße "Ausgestaltung" läge nicht vor. Das Koalitionsgrundrecht der Arbeitnehmer bestehe darin, Arbeitsbedingungen durch Tarifverträge mit der Arbeitgeberseite zu regeln. Wenn aber ein vereinbarter Tarifvertrag nicht anwendbar sein solle, werde in eben dieses Koalitionsgrundrecht massiv eingegriffen. Solcher Eingriff bedürfe der Rechtfertigung aus sachlichen und zumindest gleichgewichtigen Gründen. Der Entwurf lege solche Gründe nicht dar; sie ließen sich auch nicht finden.
Letzte Überprüfung: 2018-06-09
01 https://www.bacdj.cdu.de/ueber-uns | kuni.org/to/vyfR
02 http://dip21.bundestag.de/dip21/btp/18/18091.pdf | kuni.org/to/vd6R PDF 4MB
03 https://www.kuni.org/h/neues/beitrag/473 | kuni.org/to/vpVR
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