2020-11-21
Bei der letzten Anhebung der Aufwandsentschädigung für Studierende im praktischen Jahr (PJ) zum 1.08.201901 auf 744 € war bereits der nächste kleine Schritt zum 1.10.2020 festgelegt worden. Auch diese minimale Korrektur nach oben bleibt fern der Forderung des Deutschen Ärztetages nach einer Aufwandsentschädigung in Höhe eines Referendariatsgehaltes02 vor über einem Jahrzehnt!
Bei allen Krankenhausträgern, die implizit oder explizit angeben, den "BAFöG-Höchstsatz" zu zahlen, oder sogar noch veraltete Beträge erwähnen, sollten die Studierenden auf den ab 1.10.2020 geltenden Betrag hinweisen.
Übrigends: Für Studierende "in pandemiebedingten Notlagen" stellt die Bundesregierung "Überbrückungshilfe" bereit (Quelle inzwischen im Netz nicht mehr erreichbar).
Letzte Überprüfung: 2024-12-19
01 https://www.bafög.de/de/-13-bedarf-fuer-studiere
nde-230.php | www.kuni.org/to/FLrRC
02 https://www.bundesaerztekammer.de/aerztetag/besch
lussprotokolle-ab-1996/112-daet-2009/punkt-viii/a
erztliche-ausbildung/5-praktisches-jahr/ | www.kuni.org/to/tvRRC
2019-08-01
Die Aufwandsentschädigung für Studierende im praktischen Jahr (PJ) war zuletzt vor drei Jahren (zum 1.08.2016) angehoben worden01. Die Anhebung zum 1.08.201902 ist nicht nur längst überfällig, sie bleibt auch weit unter den Forderungen des Deutschen Ärztetages nach einer Aufwandsentschädigung in Höhe eines Referendariatsgehaltes03.
Bei allen Krankenhausträgern, die implizit oder explizit abgeben, den "BAFöG-Höchstsatz" zu zahlen, oder sogar noch völlig veraltete Beträge wie z.B. 597 € erwähnen, sollten die Studierenden auf den ab 1.08.2019 geltenden Betrag hinweisen.
Letzte Überprüfung: 2019-08-01
01 https://www.kuni.org/h/neues/beitrag/883#einzelbei
trag | kuni.org/to/FHQRC
02 https://www.bafög.de/de/-13-bedarf-fuer-studiere
nde-230.php | kuni.org/to/FLrRC
03 https://www.bundesaerztekammer.de/aerztetag/besch
lussprotokolle-ab-1996/112-daet-2009/punkt-viii/a
erztliche-ausbildung/5-praktisches-jahr/ | kuni.org/to/tvRRC
2016-08-29
natürlich nur bei den Krankenhausträgern, die sich bei der Aufwandsentschädigung im Praktischen Jahr (PJ) auf die Approbationsordnung für Ärzte beziehen. Dort war sie 2012 auf insgesamt 597 € (inkl. geldwerter Sachleistungen) gedeckelt worden01. Nach § 13 Absatz 1 Nummer 2 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAFöG) waren es zunächst 373 €/Monat, später, nicht zuletzt auf Betreiben der Ärztegewerkschaft Marburger Bund, nach § 13, Abs. 2 Nr. 2 BAFöG (Ausgaben für eine Unterkunft, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt), um zusätzlich 224 € anhoben02.
Bereits mit dem 25. BaFöG-Änderungsgesetz (BaföGÄndG) (BGBl. 2014 Teil I, 247503) war für den 1.8.2016 eine Anhebung der beiden o.g. Sätze auf 399 €, bzw. 250 € beschlossen worden, zusammen also nun 649 €.
Auch Wochen nach dem Stichtag 1.8.2016 werden Sie in den Listen zur Aufwandsentschädigung im PJ noch die magische Zahl 597 finden, die nur implizit den Bezug auf die BAFöG-Obergrenze signalisiert. Wir hoffen, dass es sich dann lediglich um nicht aktualisierte Webseiten handelt, raten aber dazu, im Zweifel nach einer Erhöhung auf den aktuellen Wert 649 zu fragen.
Letzte Überprüfung: 2016-08-29
01 https://www.kuni.org/h/neues/beitrag/69 | kuni.org/to/7dFB
02 https://www.kuni.org/h/neues/beitrag/281 | kuni.org/to/7ptB
03 http://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?start=%2F
%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl114s2475.pdf%27%5D#__b
gbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl114s2475.pdf%2
7%5D__1472490079838 | kuni.org/to/WXRB
2013-01-23
Viele Lehrkrankenhäuser zahlen Medizinstudierenden im Studienabschnitt 'Praktisches Jahr (PJ)' eine Aufwandsentschädigung. Sie soll die finanziellen Nachteile ausgleichen, die ein befristeter Wechsel der Ausbildungsstätte haben kann: Fahrt in einen Ort fern der Heimatuniversität; Kosten einer auswärtigen Unterkunft; vermehrter Verpflegungsaufwand etc. Die Helios-Kliniken haben dazu sogar einen Tarifvertrag mit der Ärztegewerkschaft Marburger Bund abgeschlossen. Über die sehr unterschiedlichen Aufwandsentschädigungen im PJ informieren wir hier01–.
Der Bundesgesundheitsminister hatte mit einer Änderung der Approbationsordnung für Ärzte diese Aufwandentschädigung auf einen Betrag von 373 €/Monat gedeckelt (wir berichteten hier)02–. Das war nicht nur methodisch ein möglicherweise grundgesetzwidriger und wegen fehlender gesetzlicher Ermächtigung unrechtsamer Eingriff in die Tarifautonomie, sondern auch von Betrag her eine Obergrenze, die viele als weltfremd einstuften.
(mehr …)
2012-05-11
Der Bundesrat hat am 11.05.12 die ursprünglichen Novelle des Bundesministeriums für Gesundheit (Drucksache 862/11 mit der Drucksache 238/12 so abgeändert, dass die "Gewährung von Geld- oder Sachleistungen, die den Bedarf für Auszubildende nach § 13 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes übersteigen", nicht zulässig ist.
§ 13 Absatz 1 Nummer 2 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAFöG) gönnt Studierenden von Hochschulen derzeit 373 €/Monat.
In der Begründung des Ausschussantrags erschließt sich die Motivation dazu: Es wird darauf hingewiesen, dass bereits "heute … einige akademische Lehrkrankenhäuser den Studierenden eine "Ausbildungspauschale" in Höhe von bis zu 700 Euro im Monat" zahlen, allerdings ohne zu erwähnen, dass das bei Krankenhäusern der HELIOS Kliniken auf einem Tarifvertrag mit dem Marburger Bund beruht.
Ein Schuft, der Böses dabei denkt. Wollen die Länder als Träger der Universitätskliniken unliebsame Konkurrenz eindämmen, wenn sie begründen, der "Wettbewerb um die besten Köpfe" sollte … nicht über die Höhe der finanziellen Zuwendungen, sondern über die Qualität der Ausbildung geführt werden". Ein Blick in die Beurteilungen bei PJ-Ranking.de lehrt, dass dort Universitätskliniken schon häufig schlechter beurteilt wurden als Lehrkrankenhäuser und das auch schon zu Zeiten, als die Zahlung einer Aufwandsentschädigung noch nicht verbreitet war.
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2012-05-11
Den Standpunkt, dass Medizinstudierende im Praktischen Jahr (PJ) bei der Auswahl eines Lehrkrankenhauses nicht eingeschränkt werden dürfen, haben wir immer vertreten. Allerdings wurde in der Praxis bei der Zuteilung durch die Dekanate der Heimatuniversität immer wieder das eigene Universitätsklinikum auch dann bevorzugt, wenn Studierende sich für ein externes Lehrkrankenhaus entschieden hatten. Eine Gegenwehr war für die Betroffenen problematisch.
Um so erfreulicher, dass der Bundesrat am 11.05.12 nach der Pressemitteilung 069-12 (Quelle inzwischen im Netz nicht mehr erreichbar) die ursprünglichen Novelle des Bundesministeriums für Gesundheit (Drucksache 862/11 mit der Drucksache 238/12 so abgeändert hat, dass an dem freien Wahlrecht der Studierenden kein Zweifel mehr bestehen kann:
"Die Studierenden haben die Wahl, die Ausbildungsabschnitte nach Absatz 1 Satz 4 entweder in den Universitätskrankenhäusern der Universität, an der sie immatrikuliert sind (Heimatuniversität), in den Lehrkrankenhäusern der Heimatuniversität oder in anderen Universitätskrankenhäusern oder Lehrkrankenhäusern anderer Universitäten zu absolvieren, sofern dort genügend Plätze zur Verfügung stehen."
Zugleich hat der Bundesrat die Weichen dafür gestellt, dass weitere geeignete Krankenhäuser als Lehrkrankenhaus ausgewiesen werden: "Bei der Auswahl der Krankenhäuser ist die Universität verpflichtet, eine breite Ausbildung auch in den versorgungsrelevanten Bereichen zu ermöglichen und einer angemessenen regionalen Verteilung Rechnung zu tragen."
Der Begründung ist zu entnehmen, was der Bundesrat unter "angemessener regionaler Verteilung" verstanden wissen will: Mindestens ein Lehrkrankenhaus in einer Region nach Regionstyp 3 gemäß § 6 der (damals geltenden) Bedarfsplanungsrichtlinie GBA (Quelle inzwischen im Netz nicht mehr erreichbar). Der umfasst Regionen mit einer Bevölkerungsdichte von weniger als 150 Einwohner pro qkm und ohne Oberzentren von über 100.000 Einwohnern sowie Regionen mit Oberzentren von über 100.000 Einwohnern und einer Dichte um oder unter 100 Einwohner pro qkm.
Diese Regelung wird am 1.04.2013 in Kraft treten.
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